Zeitarbeitunternehmen sind Beschäftigungsunternehmen mit Arbeitsplätzen bei ihren Kunden, auf denen Zeitarbeitnehmer vertragsgemäß ihre Arbeitsleistung erbringen. Zeitarbeitunternehmen sind Arbeitgeber wie andere Arbeitgeber auch; es gelten die Sonderregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Jeder Arbeitnehmer erhält grundsätzlich einen schriftlichen, i. d. R. unbefristeten Arbeitsvertrag mit den üblichen Leistungen wie Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzlichen Kündigungsschutz. Zeitarbeitunternehmen bieten sozial geschützte Arbeitsverhältnisse.
Das Sonderrecht der Zeitarbeit ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Jedes Zeitarbeitunternehmen benötigt eine Lizenz der Bundesagentur für Arbeit. Außerdem gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wie das Lohnfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz.
Zeitarbeitunternehmen schließen mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Vereinbart wird regelmäßig ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag ist in der Regel unbefristet. Zeitarbeitunternehmen sind normale Arbeitgeber wie andere auch. Für den Zeitarbeitnehmer gelten alle üblichen Bestimmungen zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitsschutz, gesetzlicher Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Zeitarbeitunternehmen benötigen eine behördliche Erlaubnis. Diese wird im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit von den Regionaldirektionen der Arbeitsagenturen erteilt. Zuständig ist die Regionaldirektion, in dessen Bezirk das Zeitarbeitunternehmen seinen Sitz hat. Ausländische Unternehmen mit Sitz in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Zeitarbeitunternehmen erlangen. Ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Beitrittsstaat können eine Erlaubnis erhalten. Solange jedoch Beschränkungen für Arbeitnehmer dieser Beitrittsstaaten gelten, dürfen diese nur Staatsangehörige aus den EU-Alt-Mitgliedsstaaten überlassen. Die Zuständigkeiten für ausländische Antragsteller sind für die einzelnen Länder auf verschiedene Regionaldirektionen der Arbeitsagenturen verteilt.
Die Regionaldirektionen überwachen die Tätigkeit der Zeitarbeitunternehmen durch regelmäßige Kontrollen. Bei Verstößen gegen das Gesetz können Auflagen erteilt und die erteilte Erlaubnis widerrufen werden.
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